Verordnung zum verlängerten Verlustersatz
Mit gehöriger Verspätung (Ankündigung per 15. Juni 2021!) hat das BMF gestern mittels Verordnung (inkl. Richtlinien im Anhang) auch die Details über die Verlängerung des Verlustersatzes veröffentlicht.
Die Eckpunkte sind:
- Der Verlustersatz wird bis 31. Dezember 2021 verlängert
- Voraussetzung ist ein 50% Umsatzausfall (bisher 30%; Pkt. 3.1.9. der RL)
- Antragsstellung in bis zu 2 Tranchen (siehe Pkt. 5.3. der RL;
- Antrag der I. Tranche ab 16.8 bis 31.12.2021, II. Tranche ab 1.1. bis 30.6.2022)
Selbstverständlich sind unsere MitarbeiterInnen bemüht, in betreffenden Einzelfällen die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Anträge aufzubereiten.
Alle Details finden Sie in der Verordnung gem. § 3b Abs. 3 des ABBAG-G betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes) BGBl. II Nr. 343/2021.
Link – Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_343/BGBLA_2021_II_343.html
Link – Richtlinien: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011405