Verordnung zum verlängerten Ausfallbonus (Ausfallbonus II)
Nach der Vorankündigung am 15. Juni 2021, hat das BMF mittels Verordnung nun endlich die Details über die Verlängerung des Ausfallbonus (nun Ausfallbonus II) bekannt gegeben.
Die Eckpunkte des Ausfallbonus II sind:
- Der Ausfallbonus wird bis 30.September 2021 verlängert (weitere 3 Monate) Voraussetzung ist ein 50% Umsatzausfall (bisher 40%, Pkt 3.1.3 der RL)
- Die Ersatzrate ist nach dem branchenspezifischen Rohertrag gestaffelt (wie beim UE-II)
- Keine Verknüpfung mit dem Fixkostenzuschuss, damit kein Vorschusselement mehr
- Deckelung bis EUR 80.000 pro Monat (bisher EUR 30.000)
- NEU: Deckelung mit der Kurzarbeit (Pkt. 3.2.9. und 4.4.1. der RL)
- Dividenden- und Bonusregelung wie beim FKZ 800.000 (Pkt. 6.2.7. und 6.2.9. der RL)
- Antragstellung ab 16. August 2021 bis zum viertfolgenden Monat
Alle Details finden Sie in der Verordnung des BMF gem. § 3b Abs. 3 des ABBAG-G betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) BGBl. II Nr. 342/2021 – Vergleich Anhang 2
Anhang 1: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_342/COO_2026_100_2_1883455.html
Anhang 2: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_342/COO_2026_100_2_1883456.html