Überblick und steuerliche Behandlung diverser Corona Hilfsmaßnahmen

Mit dem Ausfallsbonus und dem Lockdown-Umsatzersatz II wurden zuletzt die Förderprogramme zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen ergänzt.

Im Tableau Überblick Corona Hilfsmaßnahmen werden die zeitlichen Rahmenvorgaben und die Antragsfristen dargestellt.

Im Tableau zur Steuerlichen Behandlung diverser Hilfsmaßnahmen werden die unterschiedlichen ertragsteuerlichen Konsequenzen der einzelnen Fördermaßnahmen dargestellt.

Während die Entschädigungen aus dem Härtefallfonds steuerfrei behandelt werden, sind die Vergütungen des Umsatzersatzes November, des Umsatzersatzes Dezember, der Ausfallsbonus für den Umsatzausfall und der Lockdown-Umsatzersatz II steuerpflichtig zu behandeln.

Auch die Vergütungen aus den beiden Fixkostenzuschüssen führen durch die damit verbundene Kürzung der erfassten Aufwendungen de facto zu einer Steuerpflicht!

Ein wichtiger Hinweis:

Die steuerpflichtigen Vergütungen müssen im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 erfasst werden!

Die Steuervorauszahlungen und die SV-Beitragszahlungen wurden, als weitere Maßnahmen der Liquiditätssicherung, für diese Jahre massiv herabgesetzt!

Die Steuerpflicht dieser Corona Hilfsmaßnahmen kann daher zu empfindlichen Abgabennachbelastungen führen!

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