Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen
Die längst überfälligen Richtlinien zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen wurden nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission heute veröffentlicht.
Auf 59 Seiten werden dort u.a. die Ziele, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen und insbesondere die Modalitäten für die Einreichung eines Förderantrages dargestellt.
Im Voraus ist festzuhalten, dass diese Richtlinien vorrangig Unternehmen betreffen, deren Umsatz EUR 700.000,- übersteigt und jene Unternehmen, deren Umsatz diese Grenze nicht übersteigt, für die jedoch ein Zuschuss über EUR 2.000,- ermittelt werden kann.
Für diese Unternehmen mit maximal EUR 700.000,- Jahresumsatz unterbleibt im Falle eines Förderantrags die vorausgestellte Überprüfung der „Energieintensität“.
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen sollen – analog zur oben skizzierten Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ - auch Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG gefördert werden, und zwar durch ein Pauschalfördermodell: Dafür herangezogen wird die Hälfte der Energiekosten des Jahres 2022 (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Hievon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 EUR (entspricht 2.000 EUR Energiekosten) und höchstens 1.800 EUR (bei 12.000 EUR Energiekosten).
Die Förderrichtlinien für Klein- und Kleinstunternehmen für die ein pauschales Fördermodell sind jedoch aktuell noch nicht verfügbar.
Neben den verpflichtenden Energiesparmaßnahmen (8.2), der Verpflichtung zu steuerlichem Wohlverhalten (8.3) und den Ausschlusskriterien (8.4) erfolgt in den Richtlinien unter den Punkten 9 ff. die Darstellung der bekannten Berechnungsstufen 1 - 4.
Die Basisstufe (Stufe 1), bezüglich eines Energiekostenzuschusses für Strom, Erdgas und Treibstoff bis maximal EUR 400.00 wird wohl, neben dem Pauschalfördermodell, der häufigste Anwendungsfall sein.
Im Punkt (9.2.3) sind für Betriebe die über keinen Lastprofilzähler verfügen die erforderlichen Dokumente und Unterlagen je Zählpunkt beschrieben.
Benzin und Diesel können nur in der Basisstufe 1, im Rahmen eines gewichteten Durchschnittspreises als förderfähige Kosten Berücksichtigung finden (9.3).
Im Punkt 11 wird die Abwicklung der Förderungsmaßnahme, insbesondere die Antragstellung beschrieben.
Die Frist innerhalb der ein Förderantrag eingereicht werden kann, läuft grundsätzlich vom 29. November bis 15. Februar, kann im Einzelfall aber auch kürzer sein.
Eine Information über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung sollte in den nächsten Tagen, jedenfalls vor dem 07.12.2022, zugestellt werden.
Der Förderantrag muss im angegebenen Zeitraum bei sonstigem Verlust der Fördermöglichkeit eingebracht werden. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist ausgeschlossen. (11.1)
Beachten sie dabei die bereits angesprochene Regelung des „first come, first served“, das Budget für diese Förderung ist mit 1,3 Mrd. EUR beschränkt.