Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich
(7. März 2017)
Die Veröffentlichung dieser Richtlinie erfolgte durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen unter Bezug auf das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Fördergesetz).
Der Gegenstand der Förderung, persönliche und sachliche Voraussetzungen, sowie die Art der förderbaren und nicht förderbaren Kosten werden darin im Detail dargestellt.
Zur Förderung beantragte Investitionskosten müssen für Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest um 50.000 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlich jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre.
Bei Kleinst- und Kleinunternehmen bis 50 Beschäftigte wird der Investitionszuwachs von mindestens 50.000 Euro bis höchstens 450.000 Euro mit einer bis zu 15%igen Prämie in Form eines Zuschusses gefördert.
Vorhaben über 5 Mio. Euro können nicht eingereicht werden.
Förderansuchen sind bis spätestens 31.12.2018 eingereicht werden.
Geförderte Investitionen müssen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt und bezahlt werden.
Der maximale Zuschuss beträgt im Einzelfall daher 67.500 Euro.
Für diese Fördermaßnahme werden maximal 175 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Förderanträge können über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWSG), bzw. über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) eingereicht werden