Nur aus Erfahrung wird man klug, oder wer zuletzt lacht, lacht am besten!

KURZARBEIT – HÄRTEFALLFONDS - FIXKOSTENZUSCHUSS

Die Regelungen für die KURZARBEIT wurden bisher 4 x abgeändert.

Die Budgetmittel wurden innerhalb kürzester Zeit von EUR 1 über 3 über 5 über 10 auf 12 Milliarden (Stand 19.05.2020) aufgestockt.

Die Regelungen für den HÄRTEFALLFONDS wurden bisher 3 x abgeändert. (Stand 27.05.2020)

Diese Regelungen wurden zunehmend erweitert, sind allerdings für viele Antragsteller nicht mehr durchschaubar.

Anträge für den HÄRTEFALLFONDS sind, vorbehaltlich der budgetären Bedeckung, bis längstens 31.12.2020 möglich!

Die Regelungen für den FIXKOSTENZUSCHUSS wurden bisher 2 x abgeändert. (Stand 20.05.2020)

Auch diese Regelungen sind äußerst komplex und die Bemessungsgrundlagen können auf Basis des verfügbaren unternehmerischen Zahlenmaterials kurzfristig nur bedingt und nur auf Basis von Schätzungen und nur unvollständig ermittelt werden.

Für den Corona Hilfsfonds sind insgesamt EUR 15 Milliarden dotiert, dabei entfallen auf den FIXKOSTENZUSCHUSS aktuell EUR 8 Milliarden.

Der FIXKOSTENZUSCHUSS kann bis 31. August 2021 beantragt werden!

Daraus abgeleitet, ergeht eine klare Handlungsempfehlung bezüglich einer möglichen Antragstellung:

Als Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen bieten wir unseren Kunden selbstverständlich für sämtliche Bereiche unsere Unterstützung an!

Wir ersuchen jedoch, aus den genannten Gründen, ausdrücklich um Geduld, bezüglich einer konkreten Antragstellung!

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