Neue Pauschalierungsgrenzen für Kleinunternehmer und für die Land- und Forstwirtschaft ab 01.01.2023
KLEINUNTERNEHMER
Durch eine aktuelle gesetzliche Änderung wird nun auch im Bereich der Kleinunternehmer der Inflationsentwicklung Rechnung getragen, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag von € 35.000 um € 5.000 auf € 40.000 erhöht wird. Die erhöhte Umsatzgrenze wird auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen zusätzliche Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), sodass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000 sein dürfen.
Beispiel
Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,
insgesamt somit € 47.000. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.
Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 40.000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wird die bestehende Umsatzgrenze für die Anwendung der voll- bzw. auch teilpauschalierten Gewinnermittlung von € 400.000 auf € 600.000 angehoben.
Ebenfalls erhöht wird die Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung, und zwar von derzeit € 130.000 auf € 165.000. Erst ab einer Überschreitung dieser Einheitswertgrenze ist künftig zwingend zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
Eine weitere, in der Pauschalierungsverordnung verankerte Grenze ist die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese wird von € 40.000 auf € 45.000 angehoben.
Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer Österreich ist von einem Inkrafttreten der oben angeführten Änderungen mit 1.1.2023 auszugehen. Es bleibt abzuwarten,
wie die LuF-Pauschalierungsverordnung formuliert sein wird.