Möglichkeit einer Reduktion der Vorauszahlungen Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuer 2020, sowie der Sozialversicherungsbeiträge 2020 zur Liquiditätssicherung
Sowohl das Bundesministerium für Finanzen (BMF), als auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bieten in Zusammenhang mit Covid-19 vereinfachte Antragsmöglichkeiten für eine Anpassung der laufenden Vorauszahlungen für das Jahr 2020 an.
BMF
Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV--Virus-Infektion zurückzuführen ist.
Es gibt dafür zwei Antragsvarianten:
- einerseits die Möglichkeit einer Anpassung, wobei die Auswirkungen auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage zu schätzen sind,
- andererseits kann auch ein Notstand, der zu einem Liquiditätsengpass führt, ohne weitere Begründung zu einer Anpassung der Vorauszahlungen führen.
SVS
Die SVS bietet allen Versicherten im Bedarfsfall, aufgrund der aktuellen Situation (COVID-19), folgende Möglichkeiten:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Antrag zur Stundung und Ratenzahlung: Online-Formular
Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage: Online-Formular Herabsetzung
Bezüglich der Fälligkeiten der Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020
15. Mai- Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, bzw.
31. Mai – SVS, ersuchen wir um zeitgerechte Kontaktaufnahme falls Anpassungen gewünscht sind.