Miete für Geschäftslokale – Eine aktuelle Stellungnahme des Justizministeriums – Stand 27.03.2020
Zu dieser Frage gibt es auf der Webseite des Ministeriums für Justiz
(www.justiz.gv.at) folgenden Eintrag:
Wenn durch die Corona-Krise das Geschäftslokal nicht mehr verwendet werden kann, hat der Mieter die Möglichkeit die Miete zu reduzieren?
Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht.
Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann.
Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher – je nach Grad der Einschränkung – eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das MRG anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden.
Stand 27. März 2020 / 16:00 Uhr
Aktuelle Ergänzung aus der Tagespresse (z.B. DER STANDARD Dienstag, 31. März 2020, Seite 13)
Miete unter Vorbehalt zahlen
Zahlreiche Experten empfehlen die Zahlung von Mieten jedenfalls unter Vorbehalt zu stellen, widrigenfalls könnten diese Zahlungen als konkludenter Verzicht auf eine Mietzinsminderung gewertet werden!