Korrekturmeldung zu Covid-19-Zuschüssen

Vor kurzem hat die COFAG Details bezüglich der Abwicklung von Korrekturmeldungen veröffentlicht.

Die überwiegende Zahl der Zuschussanträge wurde von Steuerberatern, bzw. deren Mitarbeitern, nach bestem Wissen und Gewissen eingebracht. In Folge der Komplexität der Covid-19-Zuschussanträge ist es für den einzelnen Zuschussempfänger in der Regel gar nicht möglich, das Erfordernis einer Korrekturmeldung zu beurteilen.

Wenn Sie bei der Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise, mit strafbefreiender Wirkung, zurückzuzahlen.

  • Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.
  • Korrekturmeldungen können für jede Zuschussart erfolgen.
  • Ein zu Unrecht bezogener Zuschuss muss vor der Korrekturmeldung zur Gänze an die COFAG zurückbezahlt werden.

Sollten berechtigte Zweifel, bezüglich der Rechtmäßigkeit des Empfangs einzelner Covid-19-Zuschüsse bestehen, ersuchen wir jedenfalls um eine Benachrichtigung!

https://www.cofag.at/korrekturmeldung.html

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