Härtefall-Fonds – Nothilfefonds – Epidemie Gesetz

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Unternehmen und seine Widersprüche

Ein kurzer Überblick

Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmen ist es fast nicht mehr möglich, einen Überblick bezüglich der von der Regierung angebotenen Hilfsmaßnahmen zu bewahren.

Nachstehend ein aktueller Überblick:

HÄRTEFALL-FONDS

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Anträge für den Härtefall-Fonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

 

Phase 1 (Soforthilfe) wurde am Freitag, den 27. März 2020 eröffnet.

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000, -- p.a. einen Zuschuss von EUR 500,--
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,-- 

Die Auszahlung erfolgt zeitnah zu einem korrekt eingereichten Förderantrag.

 

Phase 2 startet am 16. April 2020, nach Ostern.

  • Der Topf für diese Fördermaßnahme wurde auf 2 Mrd. Euro verdoppelt.
  • Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird gegenüber der Phase 1 nachgebessert.
  • Für einen Zeitraum von 3 Monaten können, inkl. Förderung aus Phase 1 maximal € 6.000,- Zuschuss beansprucht werden.
  • Alle Unklarheiten bzw. Versäumnisse aus Phase 1 sollten über die Phase 2 ausgeglichen werden können.

 

NOTFALLFONDS

Details inklusive Förderrichtlinien zu diesem mit 15 Mrd. dotierten Fonds werden am Freitag, den 04. April 2020 präsentiert.

Der Nothilfefonds ist für Unternehmen gedacht, die von den behördlich angeordneten Betriebsschließungen betroffen sind.

Der Fonds soll in erster Linie Garantien und Zuschüsse umfassen.

Anträge können voraussichtlich ab Mitte der Woche 15 eingebracht werden.

Gegenstand dieser Maßnahme ist die Einräumung eines Kredites in der Höhe von maximal ¼ des Jahresumsatzes, höchstens jedoch € 120 Mio.

Auf Basis einer Evaluation soll nach einem Jahr überprüft werden, welche Schäden im Unternehmen durch die Maßnahmen der Regierung tatsächlich entstanden sind. 75 % der nachgewiesenen Kosten werden in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt und vom Kreditrestbetrag zum Abzug gebracht.

 

EPIDEMIEGESETZ 1950

In der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt blieb eine Aufhebung des § 32 Abs 4 Epidemie Gesetzes, durch das Covid-19-Fondsgesetz vom 15.03.2020.

In dieser Bestimmung wäre vorgesehen gewesen, dass bestimmte Unternehmen den vollen Ersatz für ihren Verdienstentgang garantiert bekommen hätten.

Diese Bestimmung des Covid-19-Fondgesetzes könnte sich als verfassungswidrig erweisen!

Betroffene Unternehmen müssen, um allfällige Ansprüche zu wahren, bis spätestens 6 Wochen nach Aufhebung der gesetzlich angeordneten Betriebsschließungen, einen entsprechenden Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einreichen.

Im Fall einer Antragstellung, empfehlen wir die Unterstützung eines Rechtsberaters anzufordern!

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