GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Beitragspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung für Gewinnausschüttungen

Nach jahrelanger Verzögerung wird es nun ernst!

Sofern ein laufender Geschäftsführerbezug nicht bereits der SV-Höchstbeitragsgrundlage unterliegt, wird die Sozialversicherung ab 2022, zusätzliche Beiträge auch für Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2019 erfolgt sind, vorschreiben. Diese Beitragsnachzahlungen werden auf 4 Quartale verteilt und gelangen jeweils zusätzlich zu den endgültigen Beitragsvorschreibungen zur Vorschreibung.

Achtung: Diese Regelung gilt auch für Gewinnausschüttungen, die für die Jahre 2020 und Folgejahre beschlossen wurden bzw. werden! Diese Regelung gilt nicht für ASVG versicherte Geschäftsführer. Da zusätzliche SV-Beiträge maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Vorschreibung gelangen können, ist es eventuell ratsam, Ausschüttungen jeweils geballt für ein Jahr zu beschließen!

In jedem Fall ist es zweckmäßig die Beitragsvorschreibungen für 2022 gesondert zu überprüfen!

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