Ermäßigter Steuersatz für bestimmte Reparaturdienstleistungen

Ab 1. 1. 2021 wird die Umsatz­steuer für bestimmte, taxativ aufgezählte Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) auf 10 % gesenkt.

  • Fahrräder (auch Elektrofahrräder)
  • Schuhe
  • Lederwaren (u.a. auch Sattlerwaren, Reise­artikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, sowie Waren aus Därmen)
  • Kleidung
  • Haushaltswäsche (Bettwäsche, Tischdecken, Polster­bezüge oder Vorhänge)

Begünstigt sind Dienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung, nicht jedoch Lieferungen und Werklieferungen.

Begünstigt ist eine Reparatur, wenn der Entgeltsanteil, der auf das Material entfällt, weniger als 50 Prozent des Gesamtentgelts beträgt.

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