ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE – HILFE FÜR ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN
1. UEZG – Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits am 27. Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz veröffentlicht, welches die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen festlegt.
Das Gesetz tritt erst mit Genehmigung durch die EU in Kraft! Zuständig ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), abgewickelt wird der Zuschuss von dem Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Ziel des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“, die besonders mit den hohen Energiekosten zu kämpfen haben.
Als „energieintensiv“ gelten laut UEZG Unternehmen,
- deren Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3 % des „Produktionswertes“ betragen, oder
- bei denen die nationale Energiesteuer mindestes 0,5 % des „Mehrwertes“ beträgt
Details zu den Begriffsdefinitionen folgen erst in der Förderrichtlinie. Der Zuschuss wird nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gewährt.
Der „Produktionswert“ ist definiert als Umsatz zuzüglich Bestandsveränderungen, bereinigt um Bestandsveränderungen von zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen. Als „Mehrwert“ gilt der gemäß Umsatzsteuerrecht steuerbare
Gesamtumsatz einschließlich Exporte abzüglich der gesamten umsatzsteuerbaren Vorleistungen einschließlich der Einfuhren.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für verwirklichte Sachverhalte zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 beim aws beantragt werden. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal € 400.000 pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen.
Die künftige Förderungsrichtlinie enthält Detailregelungen zum Energiekostenzuschuss
Die Details des Energiekostenzuschusses werden vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie in einer noch zu veröffentlichenden Förderungsrichtlinie bestimmt. Die Richtlinie definiert insbesondere
- den Gegenstand der Förderung,
- die förderbaren Kosten,
- inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- das Ausmaß und die Art der Förderung, sowie
- die verfahrenstechnische Abwicklung.
Die Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt auf der Website des BMAW
Die Abgabenbehörde wird verpflichtet, der aws und dem BMDW die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen erforderlich sind. Die Prüfung der Förderungen erfolgt nach dem Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG).
2. SAG 2022 – Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz
Im Nationalrat wurde auch ein Begutachtungsentwurf zu einem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 eingebracht. Geplant ist, dass Unternehmen, die von erheblich gestiegenen Strompreiskosten besonders betroffen sind, einen Zuschuss zum Ausgleich der indirekten CO2-Kosten erhalten. Wird eine Förderung nach dem SAG gewährt, ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach dem UEZG ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).
Ziel - Verringerung der Kostenbelastung von Unternehmen aufgrund hoher Strompreiskosten
Inhalt - Förderung zum Ausgleich hoher Strompreiskosten
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Zusammenhang mit den infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel sowie des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gestiegenen Strompreise soll energieintensiven Unternehmen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden können.
Die Kostenbelastung von anspruchsberechtigten Unternehmen, die im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreiskosten besonders betroffen sind, soll verringert werden. Zu dem Zweck sollen Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren eine Förderung in Form von direkten Zuschüssen erhalten. Die Förderung soll einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten im Kalenderjahr 2022 umfassen.
Damit soll das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen reduziert werden. Die auf diese Weise gewährten Bundesförderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.