Das Finanzamt führt verstärkt Nachschauen zur Überprüfung der Registrierkassenpflicht durch

Nachschau zu Aufzeichnungsverpflichtungen ("Kassenprüfung")

Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. In Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Das Prüforgan meldet sich in der Regel telefonisch an und übermittelt daran anschließend eine Liste jener Unterlagen, die zur Nachschau bereitzustellen sind. Im Zuge der Kassennachschau wird erhoben, welche Systeme mit Registrierkassenfunktion im Betrieb in Verwendung sind und welchen Status (z.B. Registrierung auf Finanz Online, Signatureinheit) diese Systeme aufweisen. Zusätzlich werden zu den im Betrieb verwendeten Systemen bestimmte Informationen und Daten erhoben.

Aus der beigefügten Anlage können Basisinformationen bezüglich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht entnommen werden. Nach Beendigung der Nachschau werden die Feststellungen und allfällige Anmerkungen in einer standardisierten Niederschrift festgehalten. Zur Unterstützung bei der Nachschau kann es zweckmäßig sein, den Kassenlieferanten vom Zeitpunkt der Nachschau zu unterrichten. Allfällige Anmerkungen/Ergänzungen, die sich im Zuge der Nachschau ergeben können sind, soweit sie das Kassensystem selbst betreffen, an den Kassenlieferanten weiterzuleiten. In Einzelfällen kann mit einer Nachschau auch eine USt-Nachschau verbunden sein. Dies sollte aber im Zuge der Anmeldung der Nachschau separat angekündigt werden, damit die entsprechenden Unterlagen bereitgestellt werden können.

Wir ersuchen die Niederschrift über die Nachschau auf elektronischem Weg an uns weiterzuleiten!

 

Musterformulare:

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