COVID-19-Maßnahmengesetz – Epidemiegesetz 1950 – Mögliche Vergütung für den Verdienstentgang
Der § 32 Epidemiegesetz sieht eine Vergütung vor, wenn jemand ein Unternehmen
betreibt und dieses gemäß § 20 Epidemiegesetz in seinem Betrieb beschränkt oder
gesperrt worden ist.
Mit 13.04.2020 tritt eine COVID-19 Verordnung des Gesundheitsministers außer
Kraft.
Binnen einer Frist von sechs Wochen, ab Aufhebung dieser beschränkenden
behördlichen Maßnahme, können mittels eines schriftlichen Antrages bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Ansprüche gemäß Epidemiegesetz
geltend gemacht werden.
Um derartige Ansprüche infolge Verfristung nicht zu verlieren, müssen Unternehmer,
deren Betriebe durch eine behördliche Verfügung geschlossen wurden bzw. für
deren Betriebe ein Betretungsverbot des Kundenbereiches ausgesprochen wurde,
ihre Ansprüche anmelden.
Wir empfehlen unseren Kunden, diese Ansprüche präventiv, mit Unterstützung
eines Rechtsbeistandes, geltend zu machen!
Rechtssicherheit in dieser Frage wird wohl erst durch eine Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs geschaffen werden können.
In der Anlage ergeht eine zusätzliche, ausführliche Information von Rechtsanwalt,
Dr. Maximilian Sampl, aus der weitere Details entnommen werden können.