COVID-19-Maßnahmengesetz – Epidemiegesetz 1950 – Mögliche Vergütung für den Verdienstentgang

Der § 32 Epidemiegesetz sieht eine Vergütung vor, wenn jemand ein Unternehmen

betreibt und dieses gemäß § 20 Epidemiegesetz in seinem Betrieb beschränkt oder

gesperrt worden ist.

 

Mit 13.04.2020 tritt eine COVID-19 Verordnung des Gesundheitsministers außer

Kraft.

Binnen einer Frist von sechs Wochen, ab Aufhebung dieser beschränkenden

behördlichen Maßnahme, können mittels eines schriftlichen Antrages bei der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Ansprüche gemäß Epidemiegesetz

geltend gemacht werden.

 

Um derartige Ansprüche infolge Verfristung nicht zu verlieren, müssen Unternehmer,

deren Betriebe durch eine behördliche Verfügung geschlossen wurden bzw. für

deren Betriebe ein Betretungsverbot des Kundenbereiches ausgesprochen wurde,

ihre Ansprüche anmelden.

 

Wir empfehlen unseren Kunden, diese Ansprüche präventiv, mit Unterstützung

eines Rechtsbeistandes, geltend zu machen!

 

Rechtssicherheit in dieser Frage wird wohl erst durch eine Entscheidung des

Verfassungsgerichtshofs geschaffen werden können.

 

In der Anlage ergeht eine zusätzliche, ausführliche Information von Rechtsanwalt,

Dr. Maximilian Sampl, aus der weitere Details entnommen werden können.

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