Covid-19 Förderungsprüfung und Kontrolle durch die Organe der Finanzverwaltung

Das vor kurzem beschlossene COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG sieht vor, dass die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde folgende finanzielle Maßnahmen zu überprüfen haben:

  • Zuschüsse
  • Haftungen nach AWS oder ÖHT
  • Härtefallfonds
  • Kurzarbeitsbeihilfen

Auswahl der Prüffälle und Anmeldung

Die Finanzämter können grundsätzlich autonom, im Rahmen von Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder einer Nachschau die konkrete Inanspruchnahme von Förderungen oder Garantien kontrollieren.

In der Regel wird die Fallauswahl jedoch durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt werden.

Diese Prüfungen sind jedenfalls gesondert anzumelden und mittels Ergänzungen am Prüfungsauftrag kenntlich zu machen.

Während durch die Finanzpolizei bereits laufend Schwerpunktprüfungen bezüglich der Kurzarbeit durchgeführt werden, ist mit dem Beginn dieser gesonderten Prüfungshandlungen in den kommenden Monaten zu rechnen.

Prüfungen bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfen werden vom für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt durchgeführt.

Praxishinweise

Förderungsunterlagen sind wie abgabenrechtliche Grundaufzeichnungen chronologisch abzulegen und für Überprüfungen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

Folgende Unterlagen sind jedenfalls bereitzuhalten:

  • Tagfertige Arbeitsaufzeichnungen
  • Aufzeichnungen bezüglich Urlaub und Gleitzeitguthaben
  • Sozialpartnerbetriebsvereinbarungen
  • AMS-Abrechnungen

Gerade die Arbeitsaufzeichnungen werden in den kommenden Monaten verstärkt in den Fokus abgabenrechtlicher Prüfungen rücken. Eine umfassende Dokumentation der gesamten Arbeitszeiterfassung sowie der vor- und nachgelagerten Systeme ist dringend anzuraten!

Dokumentation der Prüfungsergebnisse und mögliche Strafrahmen

Prüfungsergebnisse werden in gesonderten Berichten erfasst.

Sollte nach Abschluss einer Prüfungshandlung ein Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen worden ist, erfolgt eine Anzeige nach der Strafprozessordnung.

Der Strafrahmen für Abgabenhinterziehung reicht bis zum doppelten eines hinterzogenen Betrags und bis zu vier Jahre Haft. Auf Fördermissbrauch stehen bis zu fünf Jahre Haft und zusätzlich drohen hohe Strafen wegen Urkundenfälschung und Betrug.

Kontrollen finden nicht ohne vorherige Verdachtslage sowie Risikoanalyse statt.

Redliche Unternehmen sollten also nicht unnötig belastet werden.

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