COFAG-Förderungen – Anpassung der Einkommensteuer Vorauszahlungen für 2021 – Stichtag 30.09.2021

Ein Großteil der zugeflossenen COFAG-Unterstützungsleistungen (Fixkostenzuschüsse, Umsatzersätze u.a.) ist in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Einkommensteuer einzubeziehen.

Dies führt zum Teil zu massiven Einkommensteuernachbelastungen für das Jahr 2021!

Aus Liquiditätsgründen wurden bei vielen Mandanten die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu Beginn des Jahres 2020 und Folgejahr auf 0 gestellt.

Das Einkommensteuergesetz sieht grundsätzlich vor, dass Anpassungen von Vorauszahlungen seitens des Finanzamtes nur bis 30. September eines Jahres beantragt werden können.

D.h., wenn die Einkommensteuervorauszahlungen für 2021 zu hoch festgesetzt worden sind, muss ein Antrag auf Herabsetzung unbedingt vor dem 30.09.2021 gestellt werden!

Zu jedem beliebigen Zeitpunkt können jedoch höhere Vorauszahlungen für 2021 freiwillig, auch nach diesem Stichtag, entrichtet werden!

Die voraussichtliche Einkommensteuerbelastung für 2021 kann jedoch erst mit der Endabrechnung der Fixkostenzuschüsse 800.000 ermittelt werden.

Wir ersuchen um Verständnis, dass der endgültige Umfang einer Steuernachbelastung für das Jahr 2021, erst nach einer endgültigen Aufbereitung der Anträge auf einen Fixkostenzuschuss 800.000, bekannt gegeben werden kann!

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