Bestandszins (Miete, Pacht) und schadensmindernde Maßnahmen vor Einreichung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses I oder 800.000 (FKZ)
Jedes Unternehmen muss i.S. eines Antrages auf einen FKZ zumutbare Maßnahmen setzen, um allfällige durch den Fixkostenzuschuss zu deckende Fixkosten zu reduzieren. Diese Maßnahmen sind spätestens vor einer Antragstellung zu setzen!
Derzeit bestehen große zivilrechtliche Unsicherheiten in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Entrichtung eines Bestandszinses und bei der Berücksichtigung im Rahmen der Antragstellung auf einen FKZ.
Allgemein gilt die Empfehlung, laufende Zahlungen eines Bestandszinses unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu stellen.
Falls bisher kein Ersuchen um eine einvernehmliche Aussetzung oder Reduktion des Bestandszinses für die Dauer der Beschränkung gestellt worden ist und der Bestandszins bisher ohne Vorbehalt bezahlt worden ist, sehen die Richtlinien zum FKZ vor einer Antragstellung zu einem Fixkostenzuschuss folgende Regelung zwingend vor:
Die schriftliche Erklärung des Bestandnehmers gegenüber dem Bestandgeber, bezüglich seiner Zweifel hinsichtlich Höhe und Rechtmäßigkeit der getätigten Bestandszinszahlung, in Verbindung mit dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung.
Die COFAG wird dann, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, einen auf den Bestandzins entfallenden Teil der Fixkosten, ebenfalls unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung, zur Auszahlung bringen.