Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen ab 1. Oktober 2022
Ab 1. Oktober 2022 werden Anspruchszinsen für Einkommensteuer- und Körperschaftssteuernachzahlungen für das Jahr 2021 wieder festgesetzt.
In Folge der steuerlichen Corona Maßnahmen waren die Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen der Jahre 2019 und 2020 entfallen.
- Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 geringer waren, als die letztendlich festgesetzte Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer (z.B. aufgrund eines Herabsetzungsantrages im Zuge der Corona Krise).
- Der aktuelle Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt 1,88%.
- Angefallene Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Durch die Entrichtung von Anzahlungen besteht die Möglichkeit Nachforderungszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen bis 1. Oktober in Höhe des Steuerrückstandes geleistet werden.