Aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur „Mitarbeiter-Entlohnung“ ab 01.01.2016
Neben den bereits bekannten Möglichkeiten einer steuerbegünstigten Entlohnung von Mitarbeitern, gibt es ab 01.01.2016 eine weitere, völlig neue Form, - das Elektroauto als steuerlich attraktives Dienstfahrzeug.
Das Elektroauto als steuerlich attraktives Dienstfahrzeug
Ab 1. Jänner 2016 sind Elektroautos für Firmen vorsteuerabzugsberechtigt.
Für eine allfällige Privatnutzung durch den Mitarbeiter wird auch kein Sachbezug verrechnet.
Ein Beispiel:
Bei der Anschaffung eines Dienstwagens mit Anschaffungskosten in der Höhe von brutto € 30.000,- kann eine Vorsteuer in der Höhe von € 5.000,- im ersten Jahr geltend gemacht werden.
Für ein konventionelles Fahrzeug, das den Grenzwert von 130 Co²/km übersteigt, fällt ab 2016 ein Sachbezug pro Monat in Höhe von maximal € 960,- an, was einem Jahreswert von € 11.520,- entspricht.
Auch diese jährliche Belastung entfällt bei Verwendung eines Elektrofahrzeuges.
Mit der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges als Dienstfahrzeug sind daher ab 2016 erhebliche steuerliche Vorteile verbunden.
Sehen Sie diese Vorteile auch als interessante Möglichkeit an, die Mitarbeiterentlohnung, sowohl auf Seite des Dienstgebers, als auch des Dienstnehmers optimal zu regeln.
Zuwendungen für Zukunftssicherung der Dienstnehmer
Der Abschluss von Lebens/Kranken/Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu € 300,-- pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei. Übrigens erhöht dieser steuerfreie laufende Bezug wiederum die Berechnungsbasis für das Jahressechstel.
Angemessene Kosten von Betriebsveranstaltungen
Die LStR 2002 erachten die Steuerfreiheit für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nur insoweit für gegeben, als ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von € 365,-- nicht überschritten wird. Denken Sie bei der finanziellen Disposition der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Wird der Betrag von € 365,-- überschritten, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug.
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines in der LStR 2002 festgelegten Freibetrages von € 186,-- jährlich lohnsteuerfrei. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach den LStR 2002 auch steuerfrei zugewendet werden.
Pensionskassenzusage
Eine besondere Form der betrieblichen Alterspension für Dienstnehmer bietet das Pensionskassenmodell nach dem Betriebspensionsgesetz.
Die vom Arbeitgeber jeweils für eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern eingegangene Pensionszusage wird in Form von jährlichen Beiträgen an eine Pensionskasse „angespart“.
Die bezahlten Prämien sind als Betriebsausgabe jeweils steuerlich voll abzugsfähig. Die Höhe der Beiträge ist jedoch mit maximal 10 % der Bruttolohn- oder Gehaltssumme aller am Pensionsplan beteiligten Mitarbeiter begrenzt.
Im Gegensatz zu einer direkten Lohnerhöhung fallen für diese Beiträge weder Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsabgaben noch eine Lohnsteuer an.
Speziell für mitarbeitende Ehegattinnen kann damit eine attraktive Zusatzvorsorge in Ergänzung zu einer allfälligen Privatvorsorge eingegangen werden.
Betriebliche Altersvorsorge
- Vorsorgelohn ist günstiger als Barlohn
- Zukunftssicherung gem. § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG
- Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung
Im Falle Ihres Interesses, lassen wir Ihnen gerne weitere Informationen zukommen bzw. bieten Ihnen eine ergänzende Beratung an.