Abrechnung der aws Investitionsprämie

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate - Ausnahme: Abrechnungen, die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, unterliegen keiner Abrechnungsfrist - ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager anhand der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen.

Pro Förderungsantrag kann nur eine Endabrechnung durchgeführt werden, die die zu fördernden Investitionen gemäß Förderungszusage enthält. Auf Verlangen ist je zu fördernder Investition eine separate Rechnung vorzulegen. Diese Rechnungen müssen eindeutig der Investition und ggf. den Schwerpunktbereichen gemäß Anhang 1-3 zuordenbar sein.

Dabei ist von der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer die Erfüllung aller in der Förderungsvereinbarung enthaltenen Auflagen und Bedingungen mit der rechtsverbindlichen Unterschrift, die auch als elektronisch Signatur vorgenommen werden kann, zu bestätigen.

Eine nachträgliche Nachbesserung oder Abänderung der abgerechneten Investitionen ist nicht möglich. Rechnungen, Zahlungsbelege sowie allfällige Nachweise gemäß Anhang 1 und Jahresabschlüsse samt Anlageverzeichnissen sind der aws auf Verlangen vorzulegen.

Die Abrechnung ist ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich zur Förderungswerberin bzw. Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen.

Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_20210528_aws-Investitionspraemie_FINAL.pdf

aws Investitionsprämie – Fragenkatalog (FAQ): https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/FAQ_Investitionspraemie.pdf

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